Pflegestellen auf Zeit (FBB) stellen im Rahmen des § 33 SGB VIII
eine besondere Form der Hilfeleistung dar, da sie einerseits im
Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Verbindung mit § 27 SGB VIII auf
Antrag der Personensorge,- Erziehungsberechtigten gewährt werden
kann (zeitlich befristete Vollzeitpflege). Andererseits die
Unterbringung eines jungen Menschen nach § 42 SGB VIII
(Inobhutnahme) als sozialpädagogische Interventionsmaßnahme für
notwendig erachtet und im Rahmen eines Verwaltungsaktes durch das
fallzuständige Jugendamt vollzogen werden kann.
In Abgrenzung zu einer Erziehungsstelle, die in der Regel auf
Dauerfestigkeit angelegt ist, stellt die FBB eine besondere Form der
Jugendhilfsmaßnahme dar, da sie zumeist im Rahmen einer
Krisenintervention, einer schicksalhaften Situation, kurzfristig,
zeitlich befristet, erfolgt, wenn das Wohl des Kindes/Jugendlichen
gefährden ist bzw. dem Schutz des Kindes dient.
Das Angebot der FBB richtet sich an Kinder und Jugendliche die aufgrund krisenhafter oder kindeswohlgefährdender Aspekte, vorübergehend nicht in ihrem Herkunftssystem verbleiben können, da sie des Schutzes bedürfen, ihre sozial-emotionale Entwicklung gesichert werden sowie ihre basale Versorgung gewährleistet werden muss.
Bei dieser Form der FBB handelt es sich, aufgrund kindeswohlgefährdender Aspekte, um die Inobhutnahme des jungen Menschen durch das Jugendamt, da ein Verbleib im Herkunftssystem als für die Entwicklung des Kindes/ Jugendlichen akut und nachhaltig, schädigend wirken würde. Somit dient eine Inobhutnahme der Gefahrenabwehr, dem Schutz und der Sicherstellung des Wohls des jungen Menschen.
Zielgruppe dieser Hilfemaßnahme können sein
Bei dieser Form der Bereitschaftspflege handelt es sich um eine vorläufige Unterbringung von Kindern und Jugendlichen im Falle des Ausfalls (aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen) des Elternteils, welcher die überwiegende Betreuung des Kindes übernimmt. Gleichzeitig muss die Hilfe erforderlich sein, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten. Hier erfolgt die Antragstellung durch die personensorgeberechtigte Person.
Ziel einer Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer FBB
gem. § 33 (2) SGB VIII bzw. in Verbindung mit § 42 SGB VIII ist die
befristete Beheimatung des jungen Menschen in einem familiären
Beziehungs- bzw. Bezugsrahmen.
Sie dient:
Die Unterbringung in einer FBB, auch als Maßnahme der Inobhutnahme ist grundsätzlich als vorläufig, zeitlich begrenzte Schutzmaßnahme angelegt. In der Regel sollte diese Art der installierten Jugendhilfemaßnahme einen Zeitrahmen von 3 Monaten nicht überschreiten. Ausnahmen können z.B. familiengerichtliche Verfahren sein, die den oben genannten Zeitraum überschreiten.